Erbrechts-Tipp!

Erbrechts-Tipp!

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen die Erben über den Bestand des Nachlasses, um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen zu können. Es besteht aber kein Anspruch auf die Vorlage von Belegen. Hat der Pflichtteilsberechtigte kein Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Erben, besteht der Anspruch, wonach die Erben verpflichtet sind, ein Verzeichnis vorzulegen, das von einem Notar erstellt worden ist. Der Notar übernimmt einen Teil der Verpflichtungen des auskunftsverpflichteten Erben und hat diesen zum pflichtgemäßen Verhalten anzuhalten.

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